Nummer 25-0603
Pflege:
Widerspruchsbegutachtung in der Einzelfallbegutachtung
Gegen den leistungsrechtlichen Bescheid der Pflegekasse kann Widerspruch eingelegt werden. Der Widerspruch selbst unterliegt keiner besonderen Form. Die Pflegekasse ist verpflichtet, das Widerspruchsvorbringen zu prüfen. Werden aufgrund des Widerspruches gegen den Leistungsbescheid Sachverhalte deutlich, die nach Auffassung der Pflegekasse eine erneute Begutachtung erforderlich machen, kann sie dem zuständigen Gutachterdienst (Medizinischer Dienst) einen entsprechenden Auftrag mit einer Kopie des Widerspruchsschreibens vorlegen.
Ein Widerspruchsgutachten – unabhängig davon, ob nach Aktenlage oder nach Hausbesuch – erfordert immer besondere Sorgfalt. Die zwischenzeitliche Entwicklung und der Eintritt eventueller Änderungen im Vergleich zum Erstgutachten müssen herausgearbeitet, die im Widerspruch vorgebrachten Argumente und Einwände müssen gewürdigt werden.
Zielgruppe der Veranstaltung
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der gesetzlichen Krankenversicherung, die primär in der Widerspruchsbearbeitung tätig sind sowie den Widerspruchsausschuss vorbereiten
Inhalt
- Ablauf Antrags- und Widerspruchsverfahren
- Das Vorgehen im Rahmen der Widerspruchsbegutachtung
- Das Ergebnis der Widerspruchsbegutachtung
Methode
- Vortrag und Präsentation
- Diskussion und Fragerunde
- Fallbesprechungen aus Ihrer Praxis
(eigene anonymisierte Fallbeispiele können Sie gern vorab an fortbildung(at)md-nordrhein.de senden oder im Rahmen des Seminars einbringen)
Voraussetzungen und Kenntnisse
Erfahrungen im Bereich der Widerspruchsbearbeitung
Dozent/in
Ulrike Kissels
Pflegeleitung
Veranstaltungsort & Termin
Online-Seminar: