AGBs
Vertragsbedingungen – Kurzfassung – des Medizinischen Dienstes Nordrhein
1. Vertragsbestandteile
1.1 Es gelten nacheinander als Vertragsbestandteile:
a) das Auftragschreiben mit sämtlichen Anlagen ( z. B. Leistungsbeschreibung, Zeichnungen, Skizzen, usw. )
b) diese Vertragsbedingungen,
c) die Allgemeinen Bedingungen für die Ausführung von Leistungen (VOL Teil B) der Verdingungsordnung für Leistungen (ausgenommen Bauleistungen) – bzw. bei baulichen Maßnahmen die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen (VOB Teil B).
1.2 Die VOL/B bzw. VOB/B kann im Internet unter www.vergabe.nrw.de oder im Dienstgebäude des Auftraggebers zu den gewöhnlichen Geschäftszeiten eingesehen werden.
1.3 Anderslautende Geschäfts-, Liefer- oder Zahlungsbedingungen des Auftragnehmers werden nicht Bestandteil des Vertrages. Abweichungen von den in Nr. 1.1 angegebenen Vertragsbestandteilen wie auch mündliche Abreden gelten nur, wenn der Auftraggeber sie schriftlich bestätigt hat. Dies gilt nicht für einen angebotenen Skontoabzug.
2. Preise
Die vereinbarten Preise sind feste Preise, durch die sämtliche Leistungen des Auftragnehmers einschließlich sonstiger Kosten und Lasten ( z. B. Fracht, Verpackung, usw. ) abgegolten sind. Für das Vertragsverhältnis gilt die Verordnung PR Nr. 30/53 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen.
3. Gütezusicherung, technische, sicherheitstechnische und arbeitsmedizinische Anforderungen
Der Auftragnehmer verpflichtet sich, nur Gegenstände zu liefern, die im Zeitpunkt der Lieferung den in der Bundesrepublik Deutschland durch die gesetzlichen Unfallversicherungsträger in Kraft gesetzten Unfallverhütungsvorschriften (autonome Rechtsnormen) sowie den allgemein anerkannten technischen, sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen Regeln entsprechen.
4. Lieferung / Leistung
4.1 Leistungs- und Erfüllungsort ist – wenn im Auftrag nichts anderes angegeben – die Verwendungsstelle (Leistungs- und Erfüllungsort). Diese ist nur montags bis freitags in der Zeit von 8.00 bis 14.00 Uhr und ggf. nach besonderer Vereinbarung zur Annahme der Lieferung bzw. zur Abnahme der Leistung verpflichtet.
4.2 Lieferungen sind – soweit nichts anderes vereinbart – ausschließlich „Frei Verwendungsstelle“ anzuliefern.
5. Gewährleistungsfrist
Die umstehend angegebene – mangels einer solchen Angabe die gesetzliche – Gewährleistungsfrist beginnt mit der unbeanstandeten Abnahme der Leistung, oder wenn eine Abnahme weder gesetzlich vorgesehen noch vertraglich vereinbart ist, mit der unbeanstandeten Annahme der Lieferung.
6. Rechnung
6.1 Die Rechnung ist in zweifacher Ausfertigung unter Beachtung der umsatzsteuerlichen Regelungen auf den Auftraggeber unter Angabe der Lieferanschrift (Empfangsstelle) auszustellen.
6.2 Bei Teilrechnungen aufgrund von Teillieferungen müssen gelieferte und restliche Mengen klar ersichtlich sein. Die letzte Teilrechnung ist als solche und als Schlussrechnung zu kennzeichnen.
6.3 Ein Anspruch auf Bezahlung der Rechnung besteht nur, wenn ihr prüfungsfähige Unterlagen über die Lieferung/Leistung beigefügt sind; dies geschieht in der Regel durch - von der Empfangsstelle - anerkannter Stundenverrechnungsnachweise, quittierte Lieferscheine oder Leistungsnachweise.
7. Bezahlung / Abtretung
1. Die Bezahlung wird nach Wahl des Auftraggebers innerhalb von 14 Kalendertagen unter Abzug des vertraglich vereinbarten Skontos oder innerhalb von 30 Kalendertagen ohne Abzug geleistet. Die Zahlungsfrist beginnt mit Eingang der prüfungsfähigen Rechnung bei der im Auftrag bezeichneten Dienststelle, frühestens jedoch mit dem Zeitpunkt mit der unbeanstandeten Annahme der Lieferung bzw. Abnahme der Leistung.
2. Die Forderung des Auftragsnehmers kann nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers abgetreten werden
8. Lösung des Vertrages
1. Außer den in § 8 VOL/B genannten Fällen kann der Auftraggeber auch dann vom Vertrag zurücktreten oder den Vertrag mit sofortiger Wirkung kündigen, wenn der Auftragnehmer Personen, die auf Seiten des Auftraggebers mit der Vorbereitung, dem Abschluss oder der Durchführung des Vertrages befasst sind, mit Rücksicht auf ihre Zugehörigkeit zu der Verwaltung des Auftraggebers Vorteile anbietet, verspricht oder gewährt. Solchen Handlungen des Auftragsnehmers selbst stehen Handlungen von Personen gleich, die auf Seiten des Auftragnehmers mit der Vorbereitung, dem Abschluss oder der Durchführung des Vertrages befasst sind. Dabei ist es gleichgültig, ob die Vorteile den genannten Personen des Auftraggebers unmittelbar oder in ihrem Interesse ihren Angehörigen oder anderen ihnen nahe stehenden Personen oder im Interesse des einen oder anderen Dritten angeboten, versprochen oder gewährt werden.
2. Vor der Ausübung des Rechtes nach Nr. 8.1 ist dem Auftragnehmer Gelegenheit zu geben, unverzüglich zu dem Sachverhalt Stellung zu nehmen.
9. Gerichtsstand
Liegen die Voraussetzungen für eine Gerichtsstandsvereinbarung nach § 38 Zivilprozessordnung (ZPO) vor, richtet sich der Gerichtsstand für alle Streitigkeiten über die Gültigkeit des Vertrages ausschließlich nach dem Sitz der für die Prozessvertretung des Auftraggebers zuständigen Stelle.