Arbeitsunfähigkeit
Der Weg zurück in den Job
Wer krank ist, wird krankgeschrieben und ist hoffentlich bald wieder gesund. Wenn eine Erkrankung jedoch länger andauert, können die Krankenkassen den Medizinischen Dienst bitten, die Arbeitsunfähigkeit einer Versicherten oder eines Versicherten zu überprüfen. In bestimmten Fällen sind die Kassen dazu gesetzlich verpflichtet.
Die Begutachtung der Arbeitsunfähigkeit beim Medizinischen Dienst
ZI Film AU-Begutachtung
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Die Begutachtung von Arbeitsunfähigkeit beim Medizinischen Dienst
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Die Begutachtung von Arbeitsunfähigkeit beim Medizinischen Dienst (Film mit Audiodeskription)
Häufige Fragen und Antworten
Der umgangssprachliche Begriff Krankschreibung ist irreführend: Wenn eine Ärztin oder ein Arzt Ihnen einen „gelben Schein“ übergibt oder ein elektronisches Attest an die Krankenkasse übermittelt, handelt es sich um die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung. Diese ist Voraussetzung für Entgeltfortzahlung oder den Bezug von Krankengeld.
Arbeitsunfähig sind Sie, wenn
- Sie aufgrund Ihrer Erkrankung nicht arbeiten können oder
- Ihre Krankheit sich verschlimmern könnte, wenn Sie die Arbeit wieder aufnehmen.
Der Begriff Arbeitsunfähigkeit bezieht sich ausschließlich auf das Berufsleben. Die Richtlinie zur Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit (AU-RL) des Gemeinsamen Bundesauschusses (G-BA) regelt die Voraussetzungen für das Vorliegen von Arbeitsunfähigkeit und die Möglichkeiten zur stufenweisen Wiedereingliederung.
Krank zu sein heißt also nicht immer auch arbeitsunfähig zu sein. Ob eine Krankheit die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt, hängt ab von
- sich aus Ihrer Krankheit ergebenden Funktionsstörungen in Bezug auf Aktivitäten und Teilhabe,
- sowohl körperlicher als auch geistiger/psychischer Minderbelastbarkeit, die ihre Ursache in der Krankheit haben,
- den konkreten Anforderungen an Ihrem Arbeitsplatz
Durch diese Ausführungen wird verdeutlicht, dass die Beurteilung von Arbeitsunfähigkeit immer eine individuelle Betrachtung und Beurteilung erfordert. Selbst gleiche Krankheitsausprägungen können zu unterschiedlichen Ergebnissen führen, wenn die Anforderungen am konkreten Arbeitsplatz unterschiedlich sind.
Die sozialmedizinische Begutachtung hat zum Ziel, Ihre Arbeitsunfähigkeit zu überwinden oder Zweifel der Krankenkasse an Ihrer Arbeitsunfähigkeit zu beseitigen. Dazu wird beispielsweise geschaut, ob weitere ambulante Maßnahmen oder Rehabilitationsmaßnahmen die Behandlung Ihrer Ärztin oder Ihres Arztes ergänzen und unterstützen können.
Dafür bitten Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter Ihrer Krankenkasse Sie um Auskunft zur aktuellen Situation und zu geplanten Maßnahmen.
Die Krankenkassen sind gesetzlich verpflichtet, die Arbeitsunfähigkeit von Versicherten durch den Medizinischen Dienst begutachten zu lassen,
- wenn es darum geht, den Behandlungserfolg zu sichern und die Arbeitsfähigkeit wiederherzustellen, oder
- wenn Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit bestehen.
Zunächst kann die Kasse Kontakt mit der oder dem Versicherten aufnehmen und um Auskunft zur aktuellen Situation bitten. Die Krankenkasse entscheidet, ob eine sozialmedizinische Beratung durch den Medizinischen Dienst einzuholen ist.
Sozialmedizinische Fallberatung
Grundlage für die sozialmedizinische Beratung durch den Medizinischen Dienst sind zum einen die Befunde zur Erkrankung, zum anderen Informationen zur Arbeitssituation der oder des Versicherten. Hilfreich ist es, wenn aktuelle Arztberichte in Kopie zur Verfügung gestellt werden können. Wenn nicht, fordert die Krankenkasse entsprechende Berichte bei den behandelnden Ärztinnen und Ärzten oder Krankenhäusern für den Medizinischen Dienst an. Die Unterlagen werden direkt an den Medizinischen Dienst geschickt.
Die Gutachterin oder der Gutachter des Medizinischen Dienstes prüft die vorliegenden Unterlagen und spricht eventuell mit den behandelnden Ärztinnen und Ärzten. In der Regel kann bereits auf dieser Basis eine Stellungnahme abgegeben werden.
Reichen die Unterlagen für eine Beurteilung nicht aus, kann eine persönliche Begutachtung notwendig werden. Dazu lädt die Krankenkasse die oder den Versicherten schriftlich in ein Beratungs- und Begutachtungszentrum des Medizinischen Dienstes ein.
Persönliche Begutachtung
Bei diesem Termin wird die oder der Versicherte von erfahrenen Sozialmedizinerinnen oder Sozialmedizinern untersucht, die alle Aspekte der Arbeitsunfähigkeit besprechen und über weitere Maßnahmen beraten, beispielsweise eine stufenweise Wiedereingliederung in den Beruf. Vielleicht können auch Veränderungen notwendig sein, die über die medizinischen Maßnahmen hinausgehen. Die Ärztinnen und Ärzte des Medizinischen Dienstes sind in beratender Funktion tätig und greifen dabei nicht in die Therapie der behandelnden Ärztinnen und Ärzte ein. Eventuell geben sie ergänzende Hinweise zu Diagnostik und Therapie.
Begutachtungsergebnis
Das Ergebnis der Untersuchung teilen die Gutachterinnen oder Gutachter den Versicherten in der Regel sofort mit, ebenso der Krankenkasse und der behandelnden Ärztin oder dem behandelnden Arzt. In manchen Fällen muss zum Beispiel noch ein Untersuchungsergebnis oder ein Arztgespräch abgewartet werden, bevor die abschließende Bewertung feststeht.
Neben der Frage nach der aktuellen Arbeitsunfähigkeit geht es in dem Gutachten auch darum, ob und wie die oder der Versicherte erwerbsfähig bleiben kann. Falls erforderlich, empfehlen die Gutachterinnen und Gutachter beispielsweise eine medizinische Rehabilitation oder äußern sich zu berufsfördernden Maßnahmen wie etwa zu einer Umschulung oder einem inner- oder außerbetrieblichen Arbeitsplatzwechsel.
Der Arbeitgeber ist berechtigt, Zweifel an einer bestehenden Arbeitsunfähigkeit zu äußern. Darüber informiert er die Krankenkasse, die den Fall prüft. Sollte die Krankenkasse die Zweifel nicht ausräumen können, beauftragt sie den Medizinischen Dienst mit der Prüfung. Die Gutachterinnen und Gutachter unterliegen der Schweigepflicht. Der Medizinische Dienst übermittelt Ihrer Krankenkasse ein schriftliches Gutachten. Nur wenn der Arbeitgeber die Frage nach der Arbeitsfähigkeit gestellt hat, teilt die Krankenkasse ihm auf dieser Grundlage lediglich mit, ob eine Arbeitsfähigkeit besteht oder nicht.