Rehabilitation
Gesundheit erhalten – am Leben teilhaben
Eine akute oder chronische Erkrankung kann so gravierend sein, dass Betroffene in ihrem Alltag stark beeinträchtigt sind. Eine medizinische Rehabilitation soll die schwerwiegenden Folgen einer Krankheit beseitigen, reduzieren oder ausgleichen und den Patientinnen und Patienten eine Teilhabe am gesellschaftlichen Leben ermöglichen. Wesentliches Ziel einer ambulanten oder stationären Rehabilitation ist es, eine Behinderung oder Pflegebedürftigkeit abzuwenden oder zu mindern.
Träger der medizinischen Rehabilitation ist die gesetzliche Kranken-, Unfall- und Rentenversicherung. Letztere ist zuständig, wenn durch eine Rehabilitation Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit abgewendet werden können.
Der Medizinische Dienst prüft in den beauftragten Fällen, ob die sozialmedizinischen Voraussetzungen für eine Rehabilitation vorliegen. Sie bewerten, ob eine medizinische Vorsorge- und Rehabilitationsleistung notwendig und Erfolg versprechend ist. Basis für die Gutachterinnen und Gutachter ist die bundesweit einheitliche „Begutachtungs-Richtlinie Vorsorge und Rehabilitation“. Zudem kann der Medizinische Dienst Hinweise zur Indikationsfindung geben (zum Beispiel geriatrisch oder orthopädisch).
Zur Beurteilung notwendig sind der ärztliche Befundbericht beziehungsweise die ärztliche Verordnung von medizinischer Rehabilitation (Muster 61), die Zustimmung des Versicherten sowie weitere vorliegende Unterlagen (zum Beispiel Facharztgutachten oder Krankenhaus-Entlassungsberichte).
Begriffliche Grundlage für die Beurteilung einer Rehabilitation ist die sogenannte Internationale Klassifikation der Funktionsfähigkeit, Behinderung und Gesundheit (ICF) der Weltgesundheitsorganisation.
Im Gegensatz zur Internationalen Klassifikation der Krankheiten (ICD) ist die ICF kein Diagnosenkatalog. In ihr spiegelt sich vielmehr eine ganzheitliche Sicht auf Erkrankungen wider. Wesentliche Informationen über die körperlichen, geistigen, psychischen und sozialen Probleme, die im Zusammenhang mit einer Krankheit oder Behinderung stehen, können durch die ICF gut abgebildet werden.
Die Verordnung von Rehabilitationsleistungen beruht vollständig auf den Grundsätzen der ICF. Sie fordert vom Arzt oder der Ärztin eine teilhabeorientierte, biopsychosoziale Beurteilung, um Patienten in ihren konkreten Lebenswirklichkeiten so gut wie möglich zu erfassen. Dies betrifft die körperlichen Defizite sowie die Beeinträchtigung der Aktivität und Teilhabe genauso wie die Lebensumstände.
Auf der Website des Deutschen Instituts für Medizinische Dokumentation und Information (DIMDI) kann eine deutschsprachige Version der ICF kostenlos heruntergeladen werden (www.dimdi.de).
Tipp für die Praxis
Für die Beurteilung eines Rehabilitationsantrages ist es für die Gutachter und Gutachterinnen wichtig zu erfahren, welche ambulanten Leistungen (zum Beispiel Facharztbehandlungen, Heilmittel) durchgeführt wurden und wie erfolgreich sie waren.
Die Rehabilitationsziele sollten sehr konkret formuliert und messbar sein. Sie müssen alltagsrelevant und realistisch erreichbar sein.
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Beispiel: Ziel Mobilität
Fortbewegung in der Wohnung ohne Hilfe -
Beispiel: Ziel Kommunikation
Spechen von einfachen Sätzen -
Beispiel: Ziel Selbstversorgung
Zuknöpfen von Hemden beim Ankleiden